Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand der AGB

(1) Die Ecoturn AT GmbH (im Folgenden „Ecoturn“), stellt eine digitale Plattform (im Folgenden „Plattform“) zur Geltendmachung und Vermarktung des Rechts bezüglich der Treibhausgasminderungsquote für batteriebetriebene Fahrzeuge und Ladepunkte (im Folgenden „THG-Quote“) zur Verfügung. Diese Poolingaktivität (gebündelte Vermarktung) basiert auf der jeweils gültigen Fassung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen vom 03.12.2012, BGBl. II Nr. 398/2012 in der Fassung vom BGBl II 452/2022, in Kraft getreten am 01.01.2023 bzw. am 01.01.2024 (im Folgenden "KVO“), insbesondere §§ 5, 7 und 11 KVO. Die Anrechnung wird durch die Umweltbundesamt GmbH im Folgenden (im Folgenden „UBA“) abgewickelt.

(2) Halter von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb (im Folgenden „Elektrofahrzeuge“) sowie Betreiber von (halb-) öffentlichen Ladepunkten haben die Möglichkeit, sich auf der Plattform zu registrieren, um ihr Recht auf Geltendmachung und Vermarktung bezüglich der THG-Quote wahrzunehmen.

(3) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die Zurverfügungstellung der Dienste durch Ecoturn und die Nutzung dieser Dienste und Übertragung von Rechten bezüglich THG-Quoten durch die Plattformnutzer (im Folgenden „Nutzer“) (im Folgenden gemeinsam „Parteien“). Sie gelten ausschließlich zwischen den Parteien. Etwaigen AGB von Nutzern wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sämtliche Verweise beziehen sich auf Regelungen dieser AGB, sofern sich nichts anderes aus diesen ergibt.

(4) Durch diesen Vertrag kann der Nutzer Ladestrom für Elektrofahrzeuge an nicht-öffentlich zugänglichen oder öffentlich bzw. halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten abgeben und ihn für die THG-Anrechnung anmelden. Der Nutzer erhält im Gegenzug eine Vergütung gemäß den nachfolgend definierten Bedingungen.

(5) Diese AGB regeln außerdem das Verhältnis in Bezug auf die Abtretung der Verwertungsrechte aus der THG-Anrechnung sowie die Vermarktung und Auszahlung der Vergütung.


§ 2 Registrierung auf der Plattform; Vertragsschluss

(1) Ecoturn bietet sowohl Verbrauchern im (im Folgenden „Privatnutzer“) als auch Unternehmern (im Folgenden „Unternehmensnutzer“) die Möglichkeit an, sich auf der Plattform kostenfrei zu registrieren.

(2) Voraussetzung für die Registrierung eines Privatnutzers ist, dass es sich um eine natürliche Person handelt, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die ihren Wohnsitz in Österreich hat.

(3) Voraussetzung für die Registrierung eines Unternehmensnutzers ist, dass es sich um eine juristische Person mit Sitz in Österreich handelt. Die im Namen des Unternehmensnutzers handelnde Person versichert mit der Registrierung, berechtigt zu sein, für den Unternehmensnutzer handeln zu dürfen.

(4) Die Darstellung der Registrierungsmöglichkeit stellt nur eine unverbindliche Einladung zur Abgabe eines Angebots gegenüber Ecoturn dar, sodass der Nutzer gegen Ecoturn keinen Anspruch auf Registrierung hat.

(5) Um sich auf der Plattform zu registrieren, muss der Nutzer die in der Eingabemaske abgefragten Informationen eingeben. Sodann muss er die Schaltfläche „Zustimmen und Registrieren“ betätigen und die Geltung der AGB bestätigen.

(6) Ecoturn bestätigt die Registrierung per E-Mail. Dadurch kommt ein Vertrag hinsichtlich der Nutzung der Plattform zwischen Ecoturn und dem Nutzer auf der Basis dieser AGB zustande. Der Vertrag beginnt mit Bestätigung der Registrierung durch Ecoturn zu laufen und läuft unbefristet.

(7) Nach der Erstellung des Accounts muss der Nutzer seine angegebene E-Mail-Adresse durch Öffnen eines Bestätigungslinks bestätigen.

(8) Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Ecoturn ist insbesondere berechtigt, das Angebot des Nutzers ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.

(9) Der Vertrag kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter des Nutzers abgeschlossen werden. Der Vertreter des Nutzers bestätigt im Rahmen des Vertragsschlusses, dass er mit Vertretungsmacht des Nutzers handelt. Der Vertrag kommt zwischen dem Nutzer und Ecoturn zustande.

(10) Kommt ein Vertrag mit einem Unternehmensnutzer zustande, werden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Unternehmensnutzer nicht Vertragsinhalt, auch wenn Ecoturn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.


§ 3 Rechte, Pflichten und Haftung des Nutzers

 (1) Der Nutzer ist verpflichtet, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen sowie für die Aktualität und Richtigkeit seiner Daten zu sorgen. Der Nutzer muss Ecoturn unverzüglich Änderungen seiner Daten (insbesondere Kontodaten) mitteilen.

(2) Durch den Abschluss des Vertrags auf der Grundlage dieser AGB entstehen noch keine Pflichten oder Zahlungsansprüche. Insbesondere erfolgt noch keine Übertragung von Ladestrom oder von THG-Anrechnung an Ecoturn, und es kommt noch kein Vertrag gemäß §4 zustande.

(3) Der Nutzer ist nicht berechtigt, sich mehrfach mit unterschiedlichen persönlichen Daten zu registrieren. Soweit der Nutzer die Anmeldung einmal in seiner Eigenschaft als Unternehmer und einmal als Verbraucher vornimmt, ist dies ausdrücklich gestattet.

(4) Der Nutzer haftet für sämtliche Schäden, die Ecoturn dadurch entstehen, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.

(5) Der Nutzer führt keinen Missbrauch oder Betrug über seinen Account durch oder schadet Ecoturn auch nicht in anderer Weise durch die Nutzung.

(6) Der Nutzer verpflichtet sich dazu, bei der Anmeldung sämtliche Daten und Informationen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, ohne diese zu manipulieren oder zu verfälschen. Der Nutzer erkennt an, dass absichtliche und bewusste Falschangaben Ecoturn Schäden zufügen können und ist sich bewusst, dass er im Falle solcher Schäden zu Schadensersatz verpflichtet ist.


§ 4 Anmeldung Allgemein; Übertragung des Rechts auf Vermarktung

(1) Soweit der Nutzer die Registrierung erfolgreich durchlaufen hat, kann er Elektrofahrzeuge, die auf den Nutzer zugelassen sind und an nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten geladen werden, bei Ecoturn anmelden. Wenn der Nutzer Betreiber von öffentlich oder halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten ist, kann er den bezogenen Ladestrom bei Ecoturn anmelden.

(2) Der Nutzer überträgt mit dem Upload seines Fahrzeugscheins bzw. der Anmeldung von Ladestrom sämtliche Rechte im Hinblick auf die Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für das im jeweiligen Fahrzeugschein genannte Fahrzeug bzw. den Ladepunkt für einen definierten Übertragungszeitraum (im Folgenden „Zeitraum“).

(3) Mit der Anmeldung erklärt der Nutzer sein ausdrückliches Einverständnis damit, dass Ecoturn für die angemeldeten Elektrofahrzeuge oder den angemeldeten Ladestrom beim UBA Anträge zur Anrechnung stellt und bei anderen Behörden oder Stellen alle erforderlichen Erklärungen abgibt, um eine erfolgreiche Vermarktung der erzielbaren THG-Anrechnung zu gewährleisten. Der Nutzer ist sich bewusst, dass dabei möglicherweise Dokumente und Angaben, einschließlich personenbezogener Daten, an Substitutionsverpflichtete weitergeleitet werden müssen.

(4) Der Nutzer berechtigt Ecoturn außerdem, die THG-Quote zum Zweck der Einreichung und Anrechnung auf Dritte (Antragsberechtigte gemäß § 2 Z 37 KVO) zu übertragen, die die THG-Quote in ihrem Namen beim UBA einreichen und anrechnen lassen. Zu diesem Zweck kann Ecoturn einzelne Rechte aus diesem Vertrag an dritte Antragsberechtigte abtreten, insbesondere das Recht, die THG-Quote beim UBA einzureichen und anrechnen zu lassen. Darüber hinaus erteilt der Nutzer seine Zustimmung, dass ein dritter Antragsberechtigter dem gegenständlichen Vertrag beitritt und somit neben Ecoturn sämtliche Rechte aus dem Vertrag geltend machen kann. Ecoturn wird in diesem Fall den Nutzer über einen allfälligen Vertragsbeitritt gesondert informieren und den Namen des beitretenden Vertragspartners bekannt geben.

(5) Ecoturn wird die zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere den Fahrzeugschein, mit einem für Ecoturn zumutbaren Aufwand prüfen, z.B. durch IT-gestützte Auswertungsprozesse, und den Nutzer über den Ausgang der Prüfung informieren. Ecoturn ist berechtigt, die Anmeldung ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Die Annahme der Anmeldung erfolgt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung an den Nutzer.

 (6) Exklusivitätsvereinbarung: Der Nutzer muss sicherstellen, dass die THG-Quote nicht bereits an einen Dritten abgetreten wurde. Der Nutzer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die THG-Quote ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Ablauf des Abtretungszeitraums weder an einen Dritten verkauft wird, noch das Recht zur Vermarktung der THG-Quote an einen Dritten abgetreten wird. Dem Nutzer ist es verboten, von seinem Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für denselben Zeitraum mehrfach Gebrauch zu machen.

 (7) Teilt das UBA Ecoturn mit, dass für ein Fahrzeug und/oder einen Ladepunkt des Nutzers in einem Kalenderjahr bereits einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen als Ecoturn das Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote übertragen wurde, so ist Ecoturn berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug bzw. den Ladepunkt zu verweigern.


§ 4 a Anmeldung Elektrofahrzeuge

(1) Ein Elektrofahrzeug kann nur dann angemeldet werden, wenn die Zulassungsbescheinigung für das Elektrofahrzeug bei der Kraftstoffart den Eintrag „Elektro“ für reines Elektrofahrzeug ausweist und der Nutzer in der Zulassungsbescheinigung als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen ist. Ferner muss der Nutzer die Adresse des Ladepunkts angeben, über den das Fahrzeug überwiegend geladen wird (falls diese Adresse von der Zulassungsadresse abweicht). Der Nutzer stimmt zu, dass am Ladepunkt der Steckertyp "Type 2" verwendet wird, andernfalls informiert der Nutzer Ecoturn unverzüglich.

(2) Jeder Vertrag gilt für das gesamte Kalenderjahr und umfasst daher auch alle weiteren THG-Quoten, für die der Nutzer in diesem Kalenderjahr bezugsberechtigt ist und erst später bei Ecoturn anmeldet. Der Nutzer sichert zu, dass er die auf die angemeldeten Elektrofahrzeuge entfallende THG-Quote nicht anderweitig Dritten als Anrechnungsmöglichkeit angeboten, übertragen oder sonst zur Verfügung gestellt hat und dies auch nicht tun wird. Außerdem sichert der Nutzer zu, dass diese THG-Quoten nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen verwendet wurden.

(3) Wenn das Fahrzeug erst nach dem 1. Januar des Kalenderjahres auf den Nutzer zugelassen wird, gilt die Anmeldung nur für den Zeitraum von Halterbeginn bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Die Anmeldung muss spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres durchgeführt werden, es sei denn, Ecoturn gewährt eine ausdrücklich längere Frist bis zum 28. Februar des Folgejahres.

(4) Der Nutzer muss die gemessene Strommenge, die er im Kalenderjahr über einen nicht-öffentlichen Ladepunkt an das Fahrzeug abgegeben hat angeben, sowie eine nachvollziehbare Aufzeichnung oder Dokumentation der Strommenge erbringen. Wenn keine Messung am Ladepunkt möglich ist, kann der Nutzer auf die Mitteilung einer Strommenge verzichten. In diesem Fall muss der Nutzer bestätigen, dass die energetische Menge an Ladestrom am Ladepunkt nicht gemessen und nachvollziehbar überprüfbar aufgezeichnet werden kann. In dem Fall wird Ecoturn den gesetzlich möglichen Jahrespauschalwert ansetzen.

(5) Wenn das Fahrzeug nicht das gesamte Kalenderjahr auf den Nutzer zugelassen war, muss der Nutzer angeben, in welchem Zeitraum das Fahrzeug auf ihn zugelassen war. Andernfalls geht Ecoturn davon aus, dass das Fahrzeug das gesamte Kalenderjahr über auf den Nutzer zugelassen war und über einen Ladepunkt geladen wurde.

(6) Wenn das Elektrofahrzeug nach der Anmeldung auf einen anderen Halter umgemeldet wird, ist der Nutzer verpflichtet, Ecoturn unverzüglich das Datum des Halterwechsels mitzuteilen.

 (7) In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem UBA oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der Nutzer Ecoturn die erforderlichen Informationen unverzüglich übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

(8) Die Anrechnung einer jährlichen Pauschale von 1500 kWh kann geltend gemacht werden, wenn die Ladung Ihres Elektrofahrzeugs am Ladepunkt weder mit MID-konformen Stromzähler (gleichwertig oder besser) gemessen noch nachvollziehbar überprüfbar aufgezeichnet werden kann. Durch den Upload Ihres Fahrzeugscheins bestätigen Sie diesen Umstand. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich bitte an info@elektrovorteil.at.


§ 4 b Anmeldung Ladepunkte

(1) Die Anmeldung von Ladestrom setzt voraus, dass der zugehörige Ladepunkt auf der Plattform von Ecoturn registriert ist. Durch die Registrierung des Ladepunkts wird noch kein Vertrag abgeschlossen und es wird keine THG-Anrechnung übertragen.

(2) Der Nutzer kann den an registrierten Ladepunkten abgegebenen Ladestrom jeweils nur für das gesamte Kalenderjahr, für das die Anmeldung durchgeführt wird, bei Ecoturn anmelden. Die Anmeldung bezieht sich immer nur auf ein ganzes Kalenderjahr und muss spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres durchgeführt werden, es sei denn, Ecoturn gewährt ausdrücklich eine längere Frist bis zum 28. Februar des Folgejahres. Der Nutzer hat jedoch die Möglichkeit, Ladestrommengen bereits unterjährig gegenüber Ecoturn zu melden.

(3) Betreiber eines Ladepunktes müssen die Anforderungen des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe in der jeweils aktuellen Fassung erfüllen.

(4) Der Betreiber eines Ladepunktes muss Aufzeichnungen führen über den genauen Standort der Ladepunkte, sowie die Energiemenge in Kilowattstunden des entnommenen Stroms zur Nutzung durch elektrisch betriebene Straßenfahrzeuge und den Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde. Diese Daten müssen bei der Registrierung des jeweiligen Ladepunktes auf der Plattform von Ecoturn hochgeladen werden.

(5) Der Nutzer garantiert, dass er der Begünstigte der halb-öffentlichen bzw. öffentlichen Ladepunkte gemäß § 2 Z 36 KVO ist, damit insbesondere, dass er wirtschaftlich, technisch oder rechtlich die Hauptverantwortung gemäß § 2 Z 36 lit a KVO hat. Ferner bestätigt der Nutzer, dass er eine eichrechtskonforme Energiezählung durchführen kann oder die Energiezählung über einen MID Zähler erfolgt oder eine die Energiezählung aufgrund einer der vorstehenden beiden Varianten gleichwertigen Methode durchgeführt wird und die öffentlichen Ladestationen in dem jeweiligen Berichtsjahr auf der E-Control öffentlich sichtbar registriert sind.

(6) Der Nutzer ist verpflichtet, auf Anforderung von Ecoturn innerhalb von 5 Werktagen alle Nachweise betreffend der Ladepunkte zu übermitteln. Sollte eine Ablehnung des Antrags aufgrund des Fehlens dieser Daten erfolgen, haftet der Nutzer. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere: die Einzelladenachweise für das jeweilige Verpflichtungsjahr, die Nachweise über sämtliche Informationen betreffend der Ladepunkte wie beispielsweise ein allfälliges Dokument über die MID-Konformität oder die Eichrechtskonformität (z.B. Typenschild), einen Nachweis über die in der jeweiligen Ladepunkt durchgeführten Energiemessung und sofern vorhanden, die Verträge mit anderen Betreibern der Ladepunkte.


§ 5 Auszahlung des Erlöses

 (1) Ecoturn wird sich pflichtgemäß bemühen, dieses Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote zu einem möglichst hohen Preis zu vermarkten bzw. zu verwerten. Dabei steht es im ausschließlichen Ermessen von Ecoturn, über den Preis, den Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Vermarktung bzw. Verwertung des Rechts zu entscheiden. Ecoturn hat insbesondere keinen Einfluss auf die Preisdynamik im Treibhausgasminderungsmarkt.

(2) Die erfolgreiche Geltendmachung und Vermarktung des Rechts hinsichtlich der THG-Quote hängt unter anderem davon ab, dass die zuständige Behörde das Bestehen des Rechts bestätigt.

(3) Im Rahmen der Anmeldung stellt Ecoturn eine oder mehrere Prämienoptionen zur Verfügung, von denen der Nutzer eine auswählen kann. Die ausgewiesene THG-Prämie bezieht sich bei Elektrofahrzeugen auf den gesetzliche Jahrespauschalbetrag eines Elektrofahrzeugs. Die Einzelheiten zur Prämienhöhe und -auszahlung ergeben sich aus der Beschreibung der jeweiligen Prämienoption im Rahmen der Anmeldung. Die THG-Prämie wird abhängig von der vom Umweltbundesamt bestätigten kWh-Strommenge bezahlt. Sollte die individuell nachgewiesene Lademenge vom geltenden gesetzlichen Jahrespauschalbetrag abweichen, wird die Differenz zwischen der tatsächlichen Ladestrommenge und dem gesetzlichen Jahrespauschalbetrag zu dem zum Mitteilungszeitpunkt der tatsächlichen Lademenge geltenden THG-Quotenpreis mit der Prämie für den Pauschalbetrag (Pauschalprämie) abgerechnet. Bei einer höheren Lademenge wird der Differenzbetrag zu der Pauschalprämie hinzuaddiert, bei einer geringeren Lademenge wird die Pauschalprämie mit der Fehlmenge zu dem dann geltenden THG-Quotenpreis verrechnet. Der gesetzlich mögliche Jahrespauschalbetrag wird bei einer unterjährigen Zulassung oder Abmeldung des Fahrzeuges entsprechend § 11 Abs. 8 Z. 2 lit. d) KVO aliquot berechnet, wodurch sich auch die Pauschalprämie nach § 2 Abs. 4 aliquot reduziert.

(4) Sämtliche Rabatte, die im Rahmen von Aktionen oder Gutscheinprämien angeboten werden, sind ausschließlich als Neukundenprämie gültig und können nur auf das erste Fahrzeug angerechnet werden. Eine Mehrfachnutzung oder Anrechnung auf weitere Fahrzeuge ist nicht möglich. Diese Prämie gilt nur für Kunden, die zum ersten Mal ein Fahrzeug bei uns zertifizieren lassen.

(5) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Fahrzeugklasse des angemeldeten Elektrofahrzeugs (laut Fahrzeugschein) bzw. der über den Ladepunkt bezogenen Strommenge und bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Elektrofahrzeugs bzw. des Ladepunktes. Die Höhe der Vergütung entspricht mindestens der Höhe der Vergütung, die im Zeitpunkt der Anmeldung des Elektrofahrzeugs bzw. des Ladepunktes des Nutzers auf der Plattform angeboten wird.

(6) Der Marktpreis für die THG-Quote kann sich für die zukünftigen Vertragsjahre ändern. Daher kann auch der Prämienfallschirm (garantierter Auszahlungsbetrag) geringer ausfallen. Ecoturn weist den Nutzer rechtzeitig auf den Beginn des neuen Übertragungszeitraumes und den dann gültigen Prämienfallschirm hin. Ist der Nutzer mit der Höhe des Prämienfallschirms nicht einverstanden, steht dem Nutzer bis zum 30.12. des laufenden Übertragungszeitraums ein Sonderkündigungsrecht für die folgenden Übertragungszeiträume zu.

(7) Ecoturn behält sich das Recht vor, die Höhe der Vergütung anzupassen, wenn sich behördlich festgelegte oder festgestellte Faktoren ändern, die zwischen dem Zeitpunkt der Anmeldung und der von der UBA ausgestellten Bescheinigung zu einer rechnerischen Veränderung der Emissionsminderungen als Basis für die Vergütung pro Energieeinheit führen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die anzusetzende Emissionsintensität des österreichischen Strommixes, der Energie-Multiplikator für Ladestrom und der Energie-Verbrauchs-Pauschalwert pro Fahrzeug.

(8) Ecoturn wird die Vergütung innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Vermarktung der THG-Quote auf das vom Kunden bei Vertragsschluss angegebene Bankkonto auszahlen.

(9) Im Fall, dass Ecoturn berechtigterweise annehmen darf, dass die THG-Quote aufgrund unrichtiger Angaben des Nutzers in Bezug auf das angemeldete Kraftfahrzeug bzw. den angemeldeten Ladepunkt (insbesondere das Fehlen des Kriteriums der „Öffentlichkeit“ nach der Ladesäulenverordnung) beruht, ist Ecoturn berechtigt, von einem Verkauf der THG-Quote bzw. einer Auszahlung der Vergütung an den Nutzer so lange abzusehen, bis der Nutzer durch Vorlage geeigneter Informationen und Unterlagen nachgewiesen hat, dass die THG-Quote aufgrund wahrheitsgemäßer Angaben generiert wurde. Im Falle solcher berechtigten Verdachtsmomente wird Ecoturn den Nutzer hierüber unverzüglich informieren.

(10) Soweit das UBA die Erteilung der Bescheinigung aus Gründen verweigert, die aus der Sphäre des Nutzers herrühren, insbesondere aufgrund von gefälschten Unterlagen oder einer vorangegangenen, anderweitigen Übertragung der entsprechenden THG-Quote durch Nutzer, hat der Nutzer keinen Anspruch auf die THG-Prämie. Schadensersatzansprüche von Ecoturn bleiben unberührt. Soweit das UBA die Bescheinigung verweigert, benachrichtigt Ecoturn den Nutzer entsprechend mittels einer E-Mail. Sollte das UBA die Bescheinigung trotz fristgerechter Einreichung nach Ablauf der Anrechnungsfrist zur Einreichung ausstellen, und dadurch die Bescheinigung nicht mehr auf die Treibhausgasminderung angerechnet werden können, hat auch der Nutzer keinen Anspruch auf die THG-Prämie.

(11) Abrechnungen erfolgen in Form von Rechnungsgutschriften.

(12) Auszahlungen werden unter Verwendung der vom Nutzer im Account hinterlegten Daten getätigt. Ecoturn übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Daten und ist entsprechend nicht haftbar, falls diese Daten fehlerhaft sind.

(13) Abtretungen von Ansprüchen auf Vergütung des Nutzers aus dem Account bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung durch Ecoturn.


§5a Direktzahlung

(1) Wählt der Nutzer ein Auszahlungsmodell mit „Direktzahlung“, so wird die Zahlung binnen 5 Werktage (außer Samstag) nach Annahme des Antrags durch Ecoturn und positiver Formalprüfung der vom Nutzer angegeben Daten angewiesen. Eine Direktzahlung ist aus Gründen der Betrugsprävention grundsätzlich nur möglich, wenn Fahrzeughalter und der Inhaber des vom Nutzer angegeben Auszahlungskonto übereinstimmen. Bei auffälligen, widersprüchlichen Angaben sieht Ecoturn vor die Direktzahlung abzulehnen und die Auszahlung auf den Standard-Tarif umzuwandeln. Der Nutzer wird per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt. Sollte innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch eingehen, wird der Antrag der THG-Quote beim UBA eingereicht.

(2) Die Option der Direktzahlung wird nur angeboten, sofern es sich bei dem Elektrofahrzeug um ein erstmalig zugelassenes Elektrofahrzeug (Neuwagen) handelt und soweit der Nutzer auf sein Widerrufsrecht verzichtet und der sofortigen Ausführung des Vertrags zustimmt. Für die Direktzahlung ist eine Legitimation erforderlich. Sollte an den Nutzer eine Auszahlung erfolgen, obwohl keine Berechtigung dazu vorlag und/oder der Nutzer die Voraussetzungen nicht erfüllt, steht es Ecoturn zu, die Fremdfinanzierungskosten in Höhe von 50 EUR pro zu Unrecht eingereichtem Elektrofahrzeug geltend zu machen. Die Geltendmachung der Fremdfinanzierungskosten berührt andere Schadenspositionen nicht. Meldet ein Nutzer mehr als ein Elektrofahrzeug für die Auszahlungsoption Direktzahlung an, so behält sich Ecoturn das Recht vor, nach dem zweiten Elektrofahrzeug eine individuelle Prüfung vorzunehmen.

(3) Sollte der Nutzer gegen die vereinbarte Exklusivitätsverpflichtung nach §4 verstoßen, behält sich Ecoturn das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 600 EUR pro tCO2eq THG-Anrechnung. Es steht dem Schuldner frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

(4) Soweit der Nutzer bei der Registrierung als Auszahlungsoption die Direktzahlung auswählt, ist eine Legitimation erforderlich. Zur Verifikation wird der Nutzer aufgefordert, ein Foto von Vorder- und Rückseite seines Personalausweises oder Reisepasses hochzuladen. Die Daten werden nach Erhalt des positiven Bescheids des UBA gelöscht und nicht an Dritte weitergegeben. Die Verifikation erfolgt immer persönlich und kann nicht an einen Dritten übertragen werden.


§ 6 Vertragslaufzeit; Übertragungszeitraum; Kündigung

(1) Der Vertrag über die Nutzung der Plattform wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Beendigung der Nutzungsvereinbarung der Plattform lässt die Laufzeit der Abtretung unberührt. Hinsichtlich der Übertragung der THG-Quote findet über die vom Nutzer gewählte Abtretungsdauer hinaus keine automatische Vertragsverlängerung statt, der Nutzer kann für jeden Übertragungszeitraum entscheiden, ob er die Leistungen von Ecoturn in Anspruch nehmen möchte.

(2) Ecoturn steht das Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer wahrheitswidrige Angaben getätigt hat und/oder über das Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der jeweiligen, von ihm angemeldete THG-Quote nicht verfügungsbefugt war.

(3) Der Nutzer meldet ein oder mehrere Elektrofahrzeuge bzw. Ladepunkte auf der Plattform zur Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote an. Diese Anmeldung erfolgt für die im Rahmen des Anmeldeprozesses vom Nutzer ausgewählte Dauer („Laufzeit“). Die jeweilige Geltendmachung und Übertragung erfolgt stets für ein Kalenderjahr („Übertragungszeitraum“). Die Laufzeit umfasst dabei mindestens ein Übertragungszeitraum. Sofern bei der Anmeldung vereinbart, wird ein Vertrag auch den folgenden Übertragungszeitraum abgeschlossen.

(4) Dem Nutzer steht das Recht zu, das auf der Plattform angemeldete Elektrofahrzeug bzw. den angemeldeten Ladepunkt abzumelden. Der begonnene Übertragungszeitraum bleibt von dieser Abmeldung unberührt; der auf den laufenden Übertragungszeitraum folgende Übertragungszeitraum wird von Ecoturn in diesem Fall nicht begonnen („Kulanz-Sonderkündigungsrecht“).

(5) Der Nutzer kann die Laufzeit um einen weiteren Übertragungszeitraum verlängern (im Folgenden „Verlängerung“), um für dieses Kalenderjahr die Vergütung nach Maßgabe von §5 zu erhalten. Eine bereits erfolgte Verlängerung kann bis zum 15.12. eines Jahres deaktiviert, mithin auf das laufende Kalenderjahr beschränkt werden. Mit der Verlängerung bestätigt der Nutzer, dass die Daten des Fahrzeugs, für das die Verlängerung erfolgt, unverändert geblieben sind und er weiterhin zur Inanspruchnahme der THG-Quote berechtigt ist. Ebenso akzeptiert der Nutzer die zu diesem Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ecoturn.

(6) Ecoturn wird den Nutzer vor Ablauf des Übertragungszeitraums auf die Möglichkeit der Verlängerung aktiver Fahrzeuge und Ladepunkte hinweisen.


§ 7a Freunde-Werben-Freunde

(1) Der Privatnutzer kann über die Plattform weitere Halter von Elektrofahrzeugen bzw. Betreiber von Ladepunkten als Nutzer der Plattform werben (im Folgenden „Freunde“). Der Privatnutzer kann dazu auf der Plattform einen Einladungslink generieren. Der Einladungslink darf an Dritte geteilt werden.

(2) Ein Privatnutzer darf so viele Freunde als Nutzer werben, wie er möchte – jedoch jeden Freund nur einmal.

(3) Die erfolgreiche Werbung eines Freundes erfordert kumulativ folgende Punkte: 

a) Der Freund muss sich über den generierten Einladungslink des Privatnutzers auf der Plattform erstmals registrieren. Wenn die Registrierung nicht über den Einladungslink des werbenden Privatnutzer erfolgt, kann keine Zuordnung der Registrierung zum werbenden Privatnutzer mehr vorgenommen werden. Eine nachträgliche Zuordnung ist nicht möglich.

b) Der Freund muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Registrierung ein Elektrofahrzeug und/oder einen Ladepunkt nach Maßgabe der Ziff. 3. auf der Plattform angemeldet haben.

c) Die THG-Quote des angemeldeten Elektrofahrzeugs und/oder Ladepunkts des Privatnutzer muss durch Ecoturn verkauft worden sein.

(4) Für eine erfolgreiche Werbung i.S.v. §7 Abs. 3 a) bis c) hat der Privatnutzer einen Anspruch auf einen Freunde-Werben-Bonus. Die Höhe des Freunde-Werben-Bonus ist variabel und ergibt sich aus den Angaben auf der Plattform im Zeitpunkt der Registrierung des Freundes. Die Auszahlung des Freunde-Werben-Bonus erfolgt nach Maßgabe §6.

(5) Der Anspruch auf den Freunde-Werben-Bonus i.S.v. §7 Abs. 4 entsteht nicht, wenn der Privatnutzer oder der Freund seinen Account innerhalb des Zeitraums der §9 Abs. 3 b) löscht oder der Account durch Ecoturn in dem Zeitraum nach §7 Abs.3 b) gelöscht wird.

(6) Privatnutzer dürfen nicht im gleichen Haushalt wie der geworbene Freund wohnen.

(7) Aus Datenschutzgründen zeigt Ecoturn dem Privatnutzer keine persönlichen Informationen (z.B. Nachnamen, E-Mail-Adresse) zu geworbenen Freunden und gibt diese auch auf Nachfrage nicht an.

(8) Ecoturn ist berechtigt, den Freunde-Werben-Bonus nicht gutzuschreiben und den Privatnutzer von der Plattform auszuschließen, sofern diese AGB nicht eingehalten werden. Dies gilt insbesondere, sofern der Verdacht besteht auf: Selbstempfehlungen und Mehrfachanmeldungen; Verbreiten und Spammen des Einladungslinks auf öffentlichen Seiten z.B. auf Partnerseiten, auf Sozialen Netzwerken, in Foren etc.; Keyword-Bidding mit dem Ziel, Traffic auf Webseiten mit dem Einladungslink zu generieren und auf unsere Domain weiterzuleiten; Werben von Fake-Accounts, sowie jeglichen Handlungen, die von uns als nicht im Sinne des Freunde-Werben-Freunde-Programms eingeordnet werden.

(9) Ecoturn ist berechtigt, das Freunde-Werben-Freunde Programm i.S.v. §7 Abs. 1. bis 8. jederzeit zu beenden.


§ 7b Vermittlungsprogramm für Unternehmensnutzer

(1) Gegenüber Unternehmensnutzern vermarktet Ecoturn das Freunde-Werben-Freunde Programm mit der Bezeichnung „Vermittlungsprogramm“, das eine vollumfängliche kommerzielle Nutzung des Einladungslinks erlaubt.

(2) Ein Unternehmensnutzern darf so viele Kunden als Nutzer werben, wie er möchte – jedoch jeden Kunden nur einmal.

(3) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald der Kunde einen Vertrag mit Ecoturn rechtskräftig abgeschlossen hat und Ecoturn die für den Kunden generierte THG-Quote erfolgreich vermarktet hat. Unterbleibt ein Vertragsschluss bzw. eine Vertragsausführung durch Ecoturn gegenüber dem Kunden, entfällt der Provisionsanspruch des Unternehmensnutzers nur dann, wenn der Nicht-Abschluss bzw. die Nicht-Ausführung des Vertrages auf Umständen beruhen, die von Ecoturn nicht zu vertreten sind, oder für den Kunden durch Ecoturn keine THG-Quote generiert werden kann (z.B., wenn der Kunde die korrespondierenden Rechte bereits an einen Dritten abgetreten hat). Bereits gezahlte Provision ist zurückzuzahlen.

(4) Für eine erfolgreiche Kundenvermittung i.S.v. §7b Abs. 3 hat der Unternehmensnutzer einen Anspruch auf eine Provision. Die Höhe der Provision ist variabel und ergibt sich aus den Angaben auf der Plattform im Zeitpunkt der Registrierung des Kunden und richtet sich dabei nach dem Freunde-Werben-Bonus.

(5) Der Unternehmensnutzer kann über die Plattform weitere Halter von Elektrofahrzeugen bzw. Betreiber von Ladepunkten als Nutzer der Plattform werben (im Folgenden „Kunden“). Der Unternehmensnutzer kann dazu auf der Plattform einen Einladungslink generieren. Der Einladungslink darf an Dritte geteilt werden. Der Einladungslink darf geteilt werden über einen Aufsteller mit QR Code, auf öffentlichen Seiten z.B. auf Partnerseiten, auf Sozialen Netzwerken, mit dem Ziel, Traffic auf Webseiten mit dem Einladungslink zu generieren und auf die Plattform von Ecoturn weiterzuleiten.

(6) Auf Anfrage kann eine gesonderte Vereinbarung zur Teilnahme am Vermittlungsprogramm geschlossen werden. Hierbei kann eine von diesen AGB abweichende Vergütung und Regelung vereinbart werden.

(7) Ecoturn erstellt dem Unternehmensnutzer mindestens 1-mal pro Kalenderjahr eine Abrechnung über die im vorhergehenden Abrechnungszeitraum entstandenen Ansprüche auf Provision. Mit Zahlung der Provision für den Vertragszeitraum ist die Leistung der Kundenakquise vollständig abgegolten. Die benannte Provision versteht sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich erstattet und in der Provisionsabrechnung separat ausgewiesen.


§ 8 Haftung

1) Ecoturn haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Ecoturn im Übrigen nur bei der Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Ecoturn haftet nach den vorstehenden Regelungen sowohl für eigenes Handeln als auch für Handeln seiner Organe und Erfüllungsgehilfen.

(3) Eine über diesen § 8 hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Falle einer persönlichen Haftung der Organe oder Erfüllungsgehilfen von Ecoturn.

(4) Gegenüber Unternehmern im Sinne des KSchG ist unsere Haftung darüber hinaus der Höhe nach mit der vereinbarten Prämie beschränkt, soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare und Folgeschäden ist gegenüber Unternehmern jedenfalls ausgeschlossen.


§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

(2) Diese AGB und ihre Auslegung unterliegen österreichischem Recht.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Innsbruck, Österreich. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.


§ 10 Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen

(1) Für Verbraucher gilt folgendes Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Ecoturn GmbH, Ludwig-Ganghofer Str. 1, 82031 Grünwald, DE, info@elektrovorteil.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

(2) Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, entziehen Sie Ecoturn das Recht die THG-Quote für das zu beantragen und zu vermarkten. Gleichzeitig erlischt Ihr Anspruch auf die damit verbundene Prämie. Durch den Widerruf entstehen keine Kosten.


§ 11 Online-Streitbeilegung für Verbraucher

(1) Die EU-Kommission stellt auf ihrer Website eine Plattform zur Online-Streitbeilegung unter folgendem Internet-Link bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Diese Plattform dient einer außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Online-Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher als Käufer bzw. Dienstberechtigter beteiligt ist. E-Mail: info@elektrovorteil.at


§ 12 Alternative Streitbeilegung

(1) Ecoturn ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen


§ 13 Änderungen der AGB

(1) Diese AGB können gelegentlich angepasst werden. Die Änderungen werden für neu abzuschließende Verträge sofort wirksam. Die jeweils aktuelle Version dieser AGB ist auf unserer Website abrufbar.

(2) Ecoturn behält sich ferner das Recht vor, bestehende Verträge gemäß den nachfolgenden Bestimmungen anzupassen, soweit dies aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist. Für Verträge mit Verbrauchern gilt dies nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Änderungen Verbrauchern zumutbar sind und diese nicht unangemessen benachteiligen.

(3) Über derartige Änderungen wird Ecoturn Sie rechtzeitig vor dem In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen in geeigneter Form informieren. Die Information kann auch per E-Mail erfolgen. Wenn der Nutzer mit den Änderungen nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen außerordentlich kündigen. ist der Nutzer nicht, geht Ecoturn davon aus, dass der Nutzer mit den Änderungen einverstanden sind. Ecoturn wird den Nutzer gesondert auf diese Frist sowie auf den Umstand hinweisen, dass die Zustimmung zu den Änderungen mangels Kündigung als erteilt gilt.


§ 14 Datensicherheit, Datenschutz & Vertraulichkeit

(1) Ecoturn verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags ausschließlich und zu jeder Zeit entsprechend dem geltenden Datenschutzrecht. Nutzer bzw. die bevollmächtigte Person sind verpflichtet erforderlichenfalls alle datenschutzrechtlich notwendigen Einwilligungen einzuholen, etwa wenn der Nutzer die Registrierung für eine andere Person vornimmt.

(2) Ecoturn ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dienstleister einzusetzen. Ecoturn wird mit diesen jeweils eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach den Vorgaben von Art. 28 DSGVO abschließen. 


Stand: Oktober 2023